CHARLOTTE SOPHIE JULIANE VON KALB,
geb. Marschalk von Ostheim (1761–1843)
Ausfertigung des Ehevertrags. Schloss Dankenfeld, 24. Oktober 1783.
5 Seiten auf einem Einzel- und einem Doppelblatt.
Deutsche Kanzleischrift in brauner Feder auf Schreibpapier.
Mit den eigenhändigen und gesiegelten Unterschriften der Braut, des Bräutigams Heinrich von Kalb, dessen Vaters Carl Alexander, des markgräflich-ansbachischen Rates Friedrich Albrecht von Wechmar als Vormund der Braut sowie des Trauzeugen Johann August von Kalb, Bruder des Bräutigams und seit 1782 Schwager der Braut.
Die Literatin und zeitweilige Vertraute Schillers (1759–1805) und Jean Pauls (1761–1843) wurde am 25. Oktober 1783 als minderjährige Waise 22-jährig auf der Ostheimischen Besitzung Dankenfeld im Steigerwald mit dem in französischen Diensten stehenden Offizier Heinrich von Kalb (1752–1806) verheiratet. Sie folgte ihrem Mann 1784 in die Garnison Landau und hielt sich danach in Mannheim, Waltershausen, Gotha und seit Oktober 1786 hin und wieder in Weimar auf, wo sie im Sommer 1788 auch Goethe persönlich kennenlernte. Die Ehe war nicht glücklich und führte die Familie nach von Kalbs Ruin und Freitod schließlich in die Mittellosigkeit.
Am Tag vor der Hochzeit schlossen die Brautleute die vorliegende „Eheberedung“, die acht Paragraphen vorsah. Sie setzte „außer einer Morgengabe von 550 und einem jährlichen Nadelgeld von 275 fl. Rhn. für die Braut noch fest, daß von dieser Summe von 3666 fl. […] als Heiratsgut in die Ehe eingebracht und unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes binnen Jahr und Tag dem Vater des Bräutigams zur Verwendung in das Rittergut Kalbsrieth eingehändigt werde. Wogegen derselbe für sich und seiner Nachfolger Charlotten eintretenden Falles ein Wittum von jährlich 825 fl. Rhn. auf Kalbsrieth versicherte.“ Der Vertrag bestimmte ferner, dass der Braut die freie unbehinderte Verfügung über ihr sämtliches übriges Vermögen vorbehalten werde.
Die vorliegende Ausfertigung des Ehevertrags stammt aus dem ehemaligen Archiv von Kalbsrieth und dürfte für den Bräutigam bestimmt gewesen sein.
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